Mitte März wurden von den Tiroler Bezirkshauptmannschaften Verordnungen nach dem Epidemiegesetz erlassen und führte dies zu einem jähen Ende der Wintersaison.
Das Epidemiegesetz sieht u.a. für die Dauer behördlich verfügter Betriebsschließungen einen Entschädigungsanspruch in Höhe des Verdienstentganges zuzüglich allfällig während der verfügten Betriebsschließung verpflichtend weiter zu bezahlender Löhne und Gehälter vor.
Bereits kurz danach hat der Gesetzgeber das Covid-19-Maßnahmengesetz (Covid-19) beschlossen und darin festgehalten, dass für Betriebsschließungen nach dem Covid-19 die Bestimmungen des Epidemiegesetzes nicht zur Anwendung kommen. Im Ergebnis wollte man damit wohl den Entschädigungsanspruch nach dem Epidemiegesetz aushebeln. Ob dies verfassungswidrig ist oder nicht, kann letztlich nur durch den Verfassungsgerichtshof abschliessend geklärt werden.
Die eingangs erwähnten Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften basierten aber auf dem Epidemiegesetz und wurde erst zwischen 26-28.März wieder aufgehoben.
Demgemäß steht betroffenen Unternehmen für diese Phase wohl ein Entschädigungsanspruch zu. Zu beachten ist hier aber, dass die Frist zur Antragstellung nur 6 Wochen ab Ende der Maßnahmen beträgt. Diese Frist wurde im Gegensatz zu vielen Fristen auch nicht verlängert(!). Ende der Frist dürfte demnach in den meisten Fällen bereits der 6. Mai 2020 sein.
Wir stehen Ihnen gerne in Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater bei der Antragstellung und dem folgenden Verfahren zur Verfügung.