Corona – Muss Miete und Pacht bezahlt werden?
Die Corona-Krise hat Österreich fest im Griff und immer mehr Unternehmer stellen sich die Frage wie sie die finanziellen Belastungen reduzieren können.
Für Miete und Pacht bietet das ABGB einen Ansatz. Die § 1104 und 1105 ABGB sehen vor, dass die Verpflichtung zur Bezahlung des Miet- oder Pachtzinses entfällt, wenn das Bestandobjekt wegen außerordentlicher Zufälle, etwa einer Seuche, nicht gebraucht oder benutzt werden kann. Ist nur ein eingeschränkter Gebrauch möglich, kann eine entsprechende Mietzinsreduktion geltend gemacht werden.
Bei außergewöhnlichen Zufällen handelt es sich nach der Rechtsprechung um elementare Ereignisse, die stets einen größeren Personenkreis treffen und von Menschen nicht beherrschbar sind, sodass für deren Folgen im Allgemeinen von niemand Ersatz erwartet werden kann.
Aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie kann man wohl kaum bezweifelt werden, dass die aktuellen Ereignisse als außergewöhnlicher Zufall und Seuche im Sinne des §§ 1104 f ABGB zu qualifizieren sind.
Ob eine gänzliche oder teilweise Unbrauchbarkeit des Bestandobjektes vorliegt, und welche Reduktion des Mietzins gerechtfertigt ist, muss immer im konkreten Einzelfall geprüft werden. Zu prüfen ist auch ob im Mietvertrag andere Haftungsfolgen getroffen wurden.
Für Pächter bestehen gemäß § 1105 ABGB Sonderbestimmungen.
Dem Pächter steht bei einer Vertragsdauer von einem Jahr eine Reduktion des Pachtzins nur dann zu, wenn durch außerordentliche Zufälle die gewöhnlichen Erträge um mehr als die Hälfte des gewöhnlichen Ertrages gefallen sind.
Mit diesen Themenkomplexen werden in nächster Zeit wohl auch die Gerichte vermehrt angerufen werden.
Um allfällige Rückforderungsansprüche nicht zu verlieren, sollte man die Miete im Zweifel nur unter Vorbehalt zahlen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung, ob eine Minderung oder ein gänzlicher Entfall des Mietzinses gerechtfertigt ist, sowie bei der konkreten Rechtsdurchsetzung.