Haftet der Immobilienmakler für einen nicht verhinderten „Rip Deal“?
Mangels besonderer Verdachtsmomente ist der Immobilienmakler nicht gehalten, seinen Auftraggeber bei sonstiger Schadenersatzpflicht darüber in Kenntnis zu setzen, dass Kriminelle gelegentlich ein Verkaufsinteresse nur vortäuschen und ihren Opfern mitgebrachte Wertgegenstände abnehmen.
Eigentümer einer wertvollen Liegenschaft, die längere Zeit vergeblich nach einem Käufer gesucht hatten, beauftragten einen Immobilienmakler mit der Interessentensuche. Nachdem der Makler das Objekt angeboten und sich ein Kaufinteressent gemeldet hatte, informierte er die Eigentümer davon, dass sich der Interessent mit ihnen in einer italienischen Stadt treffen wolle; er habe erklärt, einen nicht unerheblichen Teil des Kaufpreises bar in Schweizer Franken zahlen zu wollen. Zu dem vereinbarten Termin erschien allerdings überraschend nicht der ursprüngliche Interessent, sondern ein anderer, der sich gegenüber dem Makler nicht eindeutig ausweisen wollte. Nach seiner Erklärung, er wolle ohnehin nur mit den Eigentümern selbst verhandeln, hielt sich der Makler aus dem weiteren Ablauf weitgehend heraus. Nachdem eine Besichtigung der Liegenschaft durch vom Kaufinteressenten nominierte Fachleute angekündigt worden war, wies er seine Auftraggeber noch darauf hin, den Kauf jedenfalls über einen österreichischen Notar abzuwickeln. Ohne sein Wissen reisten in der Folge die Eigentümer zu einem weiteren Gesprächstermin nach Italien, zu dem sie über Aufforderung des Interessenten mehr als 160.000 EUR in Goldmünzen mitnahmen. Anstelle des angekündigten Umtauschs dieser Münzen in Schweizer Franken im entsprechenden Gegenwert entriss ein Begleiter des Interessenten den späteren Klägern die Goldmünzen und hinterließ ihnen lediglich eine Tasche mit Falschgeld.
Die Schadenersatzklage der Auftraggeber gegen den Makler auf Ersatz des Werts der Goldmünzen wurde von den Gerichten erster und zweiter Instanz abgewiesen, die kein vertragswidriges Verhalten des Maklers erkennen konnten.
Der Oberste Gerichtshof sah keine Veranlassung, der Revision der Kläger stattzugeben. Er führte insbesondere aus, dass der Makler zwar dazu verpflichtet ist, die Interessen seines Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren, doch kommt es stets auf die besonderen Umstände des Falls an, welche Handlungen vom Makler zur Wahrung dieser Interessen zu fordern sind. Allein daraus, dass eine andere Person als der ursprüngliche Interessent zum ersten Treffen erschienen ist, seine Identität gegenüber dem Makler nicht nachweisen und die Verhandlungen allein mit den Auftraggebern führen wollte, muss noch nicht auf eine Betrugs oder gar Raubabsicht geschlossen werden. Auch der Wunsch des Kaufinteressenten, einen nicht unerheblichen Teil des Kaufpreises bar in Schweizer Franken bezahlen zu wollen, deutet am ehesten auf das Bestreben nach Verheimlichung dieses Geldes vor offiziellen Stellen hin. Wenn das Berufungsgericht angenommen hat, der Makler habe mit seinem Rat, man solle für die Vertragsabwicklung jedenfalls einen österreichischen Notar heranziehen, angemessen auf die (ungewöhnlichen) Begleitumstände reagiert, ist dies nicht zu beanstanden. Ohne entsprechende Information musste er keineswegs damit rechnen, dass die Auftraggeber mit Goldmünzen im Wert von mehr als 160.000 EUR nach Italien reisen würden. Soweit sich die Auftraggeber schließlich darauf beriefen, sie wären der Annahme gewesen, dass der Makler eine Prüfung der Bonität und Seriosität des Kaufinteressenten durchgeführt hätte, hielt dem auch der Oberste Gerichtshof entgegen, dass den Auftraggebern klar sein musste, dass zum ersten Gesprächstermin eine auch dem Makler unbekannte Person erschienen ist, womit für die Annahme einer vorgenommenen Bonitätsprüfung kein Grund vorlag.
(OGH zu 1 Ob 35/17d vom 16.03.2017)